ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
DER GOMES GEBÄUDEREINIGUNG GMBH

 

Allgemeines

Für die erbrachten Leistungen des Auftragnehmers (AN) gelten grundsätzlich die vom Bundesverband des Gebäudereiniger-Handwerks aufgestellten Richtlinien für Vergabe und Abrechnung von Gebäudereinigungsarbeiten, soweit zwischen den Vertragspartnern, bzw. oder nachfolgende Vertragspartner keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.

Regiearbeiten (Arbeiten auf Stundennachweis) sind Leistungen, die nicht die Leistungen in einer vereinbarten  Leistungsbeschreibung oder Turnus betreffen. Diese sind immer gesondert schriftlich oder mündlich durch den Auftraggeber (AG) oder einen ermächtigten Vertreter zu beauftragen. Nach Leistungserbringung sind die geleisteten Regiestunden durch den AG oder einen ermächtigten Vertreter zu bestätigen und gemäß der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu vergüten.

Hiervon abweichende Bedingungen, Nebenabreden oder Vereinbarungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich festgehalten und vom AN und AG unterschrieben werden. Dies gilt auch für mündlich, telefonisch oder mit Vertretern des AN getroffene Vereinbarungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG verpflichten den AN nicht und deren Geltung für das Vertragsverhältnis wird hiermit widersprochen! 
Anderslautende Vereinbarungen müssen schriftlich festgehalten werden.

 

Angebote

Alle Angebote sind freibleibend und bis maximal zum Jahresende gültig. Eine Auftragserteilung durch den AG hat schriftlich zu erfolgen und muss durch den AN schriftlich bestätigt werden, damit das Vertragsverhältnis zustande kommt.

Angebote, Aufmaße und Kalkulationen bleiben Eigentum des AN und dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt noch an dritten Personen weitergegeben werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages zurückzugeben.

 

Preise

Die Angebotspreise errechnen sich auf der Kostengrundlage vom Angebotstag. Im Falle von Veränderungen der Lohn- und Lohnfolgekosten, Materialpreise oder dem Ablauf der Preisbindung, ist der AN zu einer Preisanpassung berechtigt.

Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

Eine Minderung der zu reinigenden Fläche nach Auftragserteilung um mehr als 20 % berechtigt den AN, zur angemessenen Anpassung der vereinbarten Einheitspreise.

Regiearbeiten werden gesondert nach den vereinbarten Regie-Stundenverrechnungssätzen in Rechnung gestellt.

 

Ausführung der beauftragten Leistung

Die beauftragten Dienstleistungen werden vom AN im Rahmen der Beauftragung zuverlässig und nach dem Stand der Technik ausgeführt.

Im Rahmen der Unterhaltsreinigung müssen dem AN zur Aufbewahrung der verwendeten Maschinen und Geräte sowie für Arbeitsbekleidung und Material durch den AG ein verschließbarer Raum unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Ebenso stellt der AG das für die Reinigung notwendige Wasser und den elektrischen Strom unentgeltlich zur Verfügung.

Der AN führt i.d.R. die ihm übertragenen Arbeiten nur mit eigenem Personal aus. Ausnahmen werden mit dem AG abgestimmt.

Den Mitarbeitern des AN ist es untersagt, Einblick in Schriftstücke oder Akten des AG zu nehmen. Der AN sorgt dafür, dass sich alle seine Mitarbeiter arbeitsvertraglich verpflichten, Stillschweigen zu bewahren über alle ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Vorgänge. Diese Verpflichtung ist dokumentiert und besteht auch nach Beendigung des Arbeitsvertrages fort.

 

Abnahme der beauftragten Leistung

Wird schriftlich oder telefonisch ein Mangel an der vereinbarten Dienstleistung angezeigt, ist der AN zuerst zur Nacherfüllung berechtigt, soweit dies möglich ist. Ist dies nicht möglich oder führt dies nicht zum Erfolg, gelten die sonstigen gesetzlichen Regelungen uneingeschränkt. Wird ein Mangel nicht rechtzeitig gerügt, ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Die gesetzlichen Regelungen für versteckte Mängel sind hiervon ausgeschlossen.

Die Leistungen des AN gelten als vertragsgemäß abgenommen, soweit nichts anderes vereinbart, wenn der AG einen entsprechenden Leistungsnachweis abgezeichnet hat, die schriftliche Abnahme ohne Verschulden des AN unterlässt oder der AG den Gegenstand der Leistung in Benutzung nimmt.

 

Verzug der beauftragten Leistung

Sollte dem AN ein Schaden dadurch entstehen, dass der AG beauftragte Leistungen nicht durchführen lässt, diese kurzfristig storniert oder verschiebt, so ist der AN berechtigt, einen angemessenen Schadensersatz in Rechnung zu stellen. Der AG hat unabhängig von obiger Vereinbarung die Möglichkeit nachzuweisen, dass dem AN kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist.

Kann der AN unverschuldet beauftragte Leistungen nicht einhalten, kann der AN diese nachholen, sobald ihm dies möglich ist. Der Vertrag bleibt in dieser Zeit weiterhin bestehen. 
Die gesetzlichen Regelungen gelten ergänzend.

 

Haftung und Gewährleistung

Der AN haftet für Schäden, die nachweislich und schuldhaft durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen, soweit der AN für diese einzustehen hat, bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen verursacht wurden.

Eine Haftung oder Gewährleistung besteht nur, wenn dem AN oder seine Erfüllungsgehilfen, soweit der AN für diese einzustehen hat, grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann. Bei vertraglich vereinbarten Hauptleistungen genügt bereits leichte Fahrlässigkeit. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden.

Der AN hat eine Betriebshaftpflichtversicherung in entsprechender Höhe abgeschlossen. Auf Verlangen kann eine Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden.

Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet der AN unbeschränkt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz wird durch oben stehende Regelungen nicht berührt.

 

Zahlung und Fälligkeit der beauftragten Leistungen

Grundsätzlich sind alle Zahlungen ohne Abzug bis spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu berechnen.

Zu Unrecht abgezogenes Skonto wird nachgefordert.

Bei alle Einmal-Aufträgen, die länger als einen Monat in Ausführung sind (z. B. Baureinigungen, Sonderreinigungen, etc.), ist der AN berechtigt, eine Abschlagszahlung in Rechnung zu stellen.

 

Vertragslaufzeit

Das Vertragsverhältnis endet mit der vollständigen Erbringung der beauftragten Leistung, oder durch gesondert getroffene Vereinbarungen. Ist hierzu keine Regelung in dem Vertragsverhältnis festgehalten und ergibt sich das Ende nicht aus der Art der beauftragten Leistung, ist der Vertrag jederzeit von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich kündbar.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund wird hierdurch nicht berührt

Die vorgenannten Vereinbarungen bleiben auf beiden Seiten auch bei Rechtsnachfolge wirksam. Die 
Rechtsnachfolge ist kein Grund zur außerordentlichen Kündigung.

Ansonsten gelten die gesetzlichen Regelungen.

Gerichtsstand und Erfüllungsort, Anwendbares Recht

Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Auftragnehmers.

Erfüllungsort ist der Betriebssitz des Auftraggebers.

Auf die Rechtsverhältnisse zwischen den Vertragspartnern und dies Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

Die Gomes Gebäudereinigung GmbH ist weder bereit noch verpflichtet an Streitbeilegungsverfahren vor einer 
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

Sonstige Vereinbarungen

Der Vertragspartner oder AG ist damit einverstanden, dass die Gomes Gebäudereinigung GmbH den AG oder gemeinsame Projekte als Referenz benennen darf.

Der AG verpflichtet sich, weder mittelbar noch unmittelbar Mitarbeiter des AN abzuwerben oder abwerben zu lassen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird eine Kostenausgleichspauschale von 2.500,00 € vereinbart. Schadensersatzansprüche des AN werden dadurch 
nicht berührt.

Im Falle der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, tritt an 
ihre Stelle eine Bestimmung, die dem von den Vertragspartnern beabsichtigten Regelungszweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für den Fall einer Regelungslücke. Die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen werden hierdurch nicht berührt.

Stand 01.01.2018

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